Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und trägt den Namen
Arbeitsgemeinschaft der Sachverständigen Gartenbau - Landschaftsbau - Sportplatzbau e.V. (AGS)
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister Bonn eingetragen.
§ 2 Geschäfts- und Rechnungsjahr
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck und Aufgabe
§ 3.1. Der Verein dient der für öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige rechtlich gebotenen Fortbildungspflicht durch die Förderung und den Austausch von Erfahrungen und Erkenntnissen auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens des Gartenbaus des Landschaftsbaus und des Sportplatzbaus und ergänzt diese durch Seminare, Vortragsveranstaltungen, Besichtigungen usw. Damit soll sichergestellt werden, daß die Vereinsmitglieder in ihrer Funktion als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige stets auf dem neuesten Wissens- und Erfahrungsstand sind, um dadurch in ihrer öffentlichen Aufgabe als Sachverständige im Interesse der Allgemeinheit zu wirken.
§ 3.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
§ 3.3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die vorhandenen Gelder dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3.4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird an die Mitglieder nichts ausgeschüttet. Das verbleibende Vermögen fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung, Landschaftsbau e.V. (FLL) zu. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein lehnt konfessionelle und parteipolitische Bestrebungen ab und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
§ 3.5. Die AGS beschäftigt sich mit Planungs- und Honorarfragen,
Ausführung und Wertermittlung in folgenden Fachbereichen:
1. Landschaftsbau
2. Sportplatz- und Golfplatzbau
3. Gartendenkmalpflege
4. Dendrologie
5. Produktionsgartenbau
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1. Mitglieder können nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden, soweit sie für die unter § 3.5. genannten Sachgebiete bestellt sind.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung erworben. Diese entscheidet hierüber - einmal jährlich - mit einfacher Mehrheit.
Altershalber von der öffentlichen Bestellung und Vereidigung entpflichtete Sachverständige können auf Wunsch weiterhin Mitglieder bleiben. Ihr Mitgliedsbeitrag beträgt dann ein Drittel des jeweiligen Normalbeitrages.
§ 4.2. Die Mitgliedschaft kann als Vollmitgliedschaft oder als Gastmitgliedschaft erworben werden. Antragsteller auf Vollmitgliedschaft benötigen zwei Bürgen, die AGS-Mitglieder sein müssen. Antragsteller auf Gastmitgliedschaft benötigen diese Bürgen nicht. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
§ 4.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
§ 4.4. Der Austritt muß schriftlich angezeigt werden. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Die Anzeige muß spätestens bis zum 1. Oktober eingegangen sein. Bis zum Wirksamwerden des Austritts hat das ausgetretene Mitglied seine Mitgliedspflichten zu erfüllen, insbesondere seine Beiträge zu zahlen.
§ 4.5. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist möglich, wenn sich das Mitglied eine strafbare oder unehrenhafte Handlung zu schulden kommen läßt, seine Mitgliedspflichten, insbesondere seine Beiträge nicht pünktlich leistet, oder wenn der Ausschluß aus anderen Gründen durch die Interessen des Vereins geboten erscheint. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes und erfordert die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 4.6. Personen oder Vereinigungen, die nicht im Sinne von § 4.1. tätig sind, jedoch die Bemühungen und Ziele der AGS nachhaltig fördern, können korrespondierende Mitglieder werden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 5.1. Pflicht eines jeden Mitglieds ist die Förderung des Vereinszweckes.
§ 5.2. Durch seinen Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Jahresbeitrages. Dieser wird jährlich anläßlich der Mitgliederversammlung festgelegt und ist dann bis zum 31. März des darauffolgenden Beitragsjahres fällig.
§ 5.3. Der Jahresbeitrag soll zur Deckung des Verwaltungsaufwandes sowie von Vortragshonoraren und anderen, den Mitgliedern zugute kommenden Aufwendungen dienen.
§ 6 Organe des Vereins
§ 6.1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6.2. Der Vorstand:
Nr. 1 Der Vorstand des Vereines setzt sich zusammen aus dem Obmann, dem stellvertretenden Obmann, dem Schatzmeister und den Leitern der Arbeitsgruppen Landschaftsbau, Sportplatz- und Golfplatzbau, Gartendenkmalpflege, Dendrologie sowie Produktionsgartenbau
Nr. 2 Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Nr. 3 Den Vorsitz des Vorstandes führt der Obmann.
Nr. 4 Vorstand im Sinn von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) ist der Obmann, der stellvertretende Obmann und der Schatzmeister.
Nr. 5 Die Leitung und Organisation des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 6.3. Die Mitgliederversammlung
Nr. 1 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Nr. 2 Der Obmann ruft die Mitgliederversammlung ein.
Nr. 3 Die Einberufung soll 6 Wochen vor dem Termin de Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einlieferung der Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung bei der Post unter Wahrung der 6-Wochen-Frist reicht aus. Auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder muß der Obmann die Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen.
Nr. 4 Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung hat der Obmann
die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
soll enthalten:
- Vorlage des Jahresberichtes des Obmanns
- Vorlage des Kassenberichtes und Rechnungsabschlusses des Schatzmeisters
sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Vorlage des Haushaltsvoranschlages
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen soweit erforderlich.
Nr. 5 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen beim Obmann schriftlich bis spätestens 30 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
Nr. 6 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann oderbei seiner Verhinderung der stellvertretende Obmann und bei dessen Verhinderung der Schatzmeister.
Nr. 7 Die Beschlußfassung entscheidet, falls nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreibt, grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung dessen Vertreter. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung dessen Vertreter.
Nr. 8 Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Beitragsfragen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder sowie die Anwesenheit von min. 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Nr. 9 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Nr. 10 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Diese Mitgliederversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen zwei Wochen, aber nicht vor Ablauf von 8 Tagen, eine weitere Versammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
Geändert von der Mitgliederversammlung am 17 Mai 1996 in Amberg.